Umweltverträglichkeit
Eingriff-/Ausgleichbilanzierung

Bei Vorhaben die einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, greift außerhalb von Schutzgebieten das generelle Verschlechterungsgebot. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sollen negative Beeinträchtigungen vermieden bzw. gemindert werden. Die Anfertigung einer Eingriff-/Ausgleichbilanzierung ist für das Bauen im Außenbereich und für Bauleitpläne verpflichtend.

Bei der Bilanzierung von Eingriffen verfolgen wir die Arbeitsschritte:

  • Erfassen und Bewerten des Zustands von Natur und Landschaft im Vorhabengebiet,
  • Ermitteln und Bewerten von unvermeidbaren vorhabenbedingten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  • Ermitteln von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Abstimmung mit dem Betreiber und
  • die eigentliche Bilanzierung von Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen.
UVP-Vorprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) regelt zusammen mit länderspezifischen Bestimmungen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für technische Anlagen. Übersteigen Anlagen einen bestimmten Schwellenwert ist für deren Änderung bzw. Erweiterung, zur Feststellung der UVP-Plicht, die Durchführung einer Vorprüfung erforderlich. Ziel ist es, überschlägig die möglichen Auswirkungen durch das Vorhaben auf die Umwelt zu prüfen und insbesondere festzustellen, inwieweit erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.

Unsere Leistungen umfassen die Erstellung standortbezogener bzw. allgemeiner Vorprüfungen des Einzelfalls nach § 3c UVPG. Hierbei ist die Einbeziehung spezieller Fachgutachten zur Lärm-, Luftschadstoff- und Geruchssituation in der Anlagenumgebung entscheidend.

FFH-Vorprüfung

Die FFH-Vorprüfung hat die Aufgabe, die Verträglichkeit eine Projektes bzw. Planes mit den Schutz- bzw. Erhaltungszielen von möglicherweise betroffenen Natura-2000-Gebieten zu überprüfen und festzustellen, ob das Vorhaben geeignet ist, ein Schutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Folglich wird ermittelt, ob Tatbestände erfüllt sind, die eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich machen.

In der FFH-Vorprüfung klären wir, ob ein Natura 2000-Gebiet im Wirkungsbereich des betrachteten Projektes/Planes liegt. Ist dies der Fall so ermitteln wir:

  • die Erhaltungsziele des Schutzgebiets,
  • die relevanten Wirkfaktoren des Projektes/Planes und
  • mögliche weitere Projekte/Pläne mit Relevanz für das Schutzgebiet.

Abschließend geben wir eine überschlägige Prognose ab, der die folgende Fragestellung zugrunde liegt. Ist die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung durch das Vorhaben allein oder in Zusammenwirkung mit anderen Projekten/Plänen auszuschließen?